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Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für die Gruppenprophylaxe ist § 21 SGB V. Danach haben die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen wurde im Jahr 1993 die Vereinbarung zur Förderung der Gruppenprophylaxe im Land Brandenburg geschlossen. Daran beteiligt waren und sind das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, die Landeszahnärztekammer, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Verbände der Krankenkassen des Landes Brandenburg. 

Ergänzend zum bundesweit geltenden § 21 SGB V wurden im Land Brandenburg Vorschriften für die Durchführung der Gruppenprophylaxe erlassen. Regelungen finden sich im Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) sowie im Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu den Aufgaben der Zahnärztlichen Dienste, in § 45 Schulgesetz (BbgSchulG) und in § 11 Kindertagesstättengesetz (KitaG).

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